Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Vertragsgegenstand
- Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär wird ein Kommissions- und damit auch ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen.
- Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert durch die Annerkennung der Allgmeinen Geschäftsbedingungen, dass die Ware sein uneingeschräntes Eigentum ist und frei von Rechten Dritter.
- Nach dem Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär im Namen des Kommittenten die Ware für eine vorher festgesetzte Zeit in Verwahrung
§2 Dauer des Kommisions- und Verwahrungsvertrages
- Der Kommissionsvertrag wird für einen vorher festgesetzten Zeitraum ( 10 Wochen) ab Unterzeichnung bzw. Bestätigung per e-Mail des Vertrages abgeschlossen. Änderungen, bzw. Verlängerung dieses Vertrages können jederzeit erneut ausgehandelt werden.
- Der sich daran anschließende Verwahrungsvertrag wird ebenfalls für einen vorher festgestzten Zeitraum ( 14 Tage) geschlossen.
§3 Zustand und Art der Kommissionsware
- Die Kommissionsware muss sauber, funktionsfähig und unbeschädigt sein. Offensichtliche oder wissentliche Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.
- Der Kommissionär übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Funktionsfähigkeit.
- Sollten sich erst nach Abschluss des Kommissionsvertages Mängel einstellen, bzw. auftauchen, berechtigt dies den Kommissionär das mangelhafte Stück vom geschlossenen Vertag auszuschliessen oder auch den gesamten Vertag fristlos zu kündigen.
§4 Haftung, Eigentum und Versicherung
- Die Kommissionsware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich Eigentum des Komittenten.
- Der Kommissionär haftet lediglich genau für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.
- Dem Kommittent ist bekannt, dass der Kommissionär die Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände des Kommittenten nicht durch eine Versicherung abgesichert hat. Wünscht der Kommittent eine derartige Versicherung, hat er diese auf eigenen Namen und Rechnung selbst abzuschließen.
§5 Das Kommissionsgeschäft
- Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer vom erzielten Verkaufserlös ist durch den Kommissionär abzuführen.
- In der Regel stehen dem Kommittenten 40% des Bruttoverkaufserlöses zu. Jedoch sind an dieser Stelle andere Absprachen, wie geänderte Kommissionssätze, fixierte Einkaufs- Verkaufswerte zulässig. Ist der Kommittent kommerziell tätig, wird für die Abrechnung an dieser Stelle die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen.
- Der Kommissionär kalkuliert den Preis für die Kommissionsware. Bei der Übergabe der Kommissionsware kann der Kommittent Wünsche zum Verkaufspreis äußern. Diese müssen aber nicht vom Kommissionär berücksichtigt werden.
- Reduzierungen des Verkaufpreises der Ware sind mit Absprache des Kommittenten jederzeit durchführbar.
- Nach Ablauf des Vertages, oder auch während der Vertagslaufzeit, kann der Kommittent eine Auszahlung seiner bisher in seinem Namen verkauften Kommissionsware einfordern. In der Regel geschieht dies aber erst nach Ablauf des Vertages.
§6 Abholung und Verwahrungsbestimmungen
- Nach dem Ablauf des Vertages muss der Kommittent unaufgefordert seine unverkaufte Ware wieder abholen.
- Die Ware wird für einen bestimmten Zeitraum zur Lagerung im Geschäft des Kommittenten gehalten. Sollte diese nicht nach diesem Zeitraum vom Kommittenten abgehot worden sein, geht diese Ware uneingeschränkt in den Besitz des Kommissionärs über und kann im eigenem Ermessen damit verfahren.
§7 Verjährung
Alle Ansprüche aus diesem Vertag verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrfrist.
§8 Datenspeicherung
Der Kommittent ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden. Er wird darauf nach § 33 BDSG hingewiesen.
§9 Salvatoresche Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.